Vorwort
1988 wurde die Interessengemeinschaft Supervision in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (IGSV) gegründet als Zusammenschluss von Supervisorinnen und Supervisoren, die Supervision in den verschiedenen kirchlichen Handlungsfeldern anbieten. Ziel war es, Supervision als qualifizierte und hochwertige Form der Beratung von Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie zu fördern, zu organisieren und im Dialog mit Kirchenleitungen, Fachverbänden und Vertretern und Vertreterinnen von der Supervision nahestehenden Beratungsformen weiterzuentwickeln.
Nach mehr als drei Jahrzehnten erfolgreichen Wirkens tragen wir mit der Konstituierung als eingetragener Verein den Entwicklungen im Handlungsfeld von Supervision, Coaching und Organisationsberatung als auch den tiefgreifenden Veränderungsprozessen im Bereich von Kirche, Diakonie und Wohlfahrtsverbänden Rechnung.
Unser leitendes Interesse ist es, angesichts der Entwicklungen in benachbarten Beratungsformen und angesichts der Erweiterung unseres Kunden- und Klientenkreises die Qualität von Supervision, Coaching und Organisationsberatung zu bewahren. Wir handeln dabei in einer wertschätzenden Haltung und fühlen uns einer allparteilichen Sicht- und Handlungsweise sowie dem Respekt gegenüber der Werteorientierung unserer Auftraggeber verpflichtet.
SATZUNG
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen am 11.10.2025.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft für Supervision, Coaching und Organisationsberatung in Kirche und Diakonie e.V. (GSCO)“
(2) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(3) Vereins- und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist:
(1) Der Zusammenschluss, die Interessenvertretung und die Organisation qualifizierter Supervisor:innen, Coaches und Organisationsberater:innen als Verhandlungspartner und Berater für Organisationen, vor allem aus Kirchen und Trägern der Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere der Diakonie.
(2) Die Entwicklung von Angeboten und Beratungsformaten in den Bereichen Supervision, Coaching und Organisationsberatung sowie die Unterstützung von Transformationsprozessen in Körperschaften der Kirche und den Rechtsträgern der Diakonie und anderen Organisationen aus dem Sozialbereich.
(3) Die Vernetzung der Mitglieder zum fachlichen Austausch, zur Fort- und Weiterbildung, Qualitätssicherung und Kooperation zur Erfüllung ihrer Aufträge.
(4) Die Kooperations- und Kontaktpflege zu Auftraggeber- und Partnerorganisationen, zu Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten in Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung sowie berufsständischen Vertretungen.
§ 3 Inhalte der Vereinsarbeit
(1) Die Unterstützung der Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie in ihrer fachlichen, persönlichen und psychischen Stabilität und Entwicklung sowie die Wahrung ihrer Integrität im beruflichen Kontext.
(2) Die GSCO fördert den persönlichen und fachlichen Austausch ihrer Mitglieder, ihre Fort- und Weiterbildung sowie ihre interne Vernetzung.
(3) Die GSCO unterstützt die Mitglieder des Vereins bei der Entwicklung und Vermittlung gemeinsamer Beratungsformate durch thematische Arbeitsgruppen, Fachtage, Intervisionsgruppen, Peer-Review und andere Formen der Qualitätssicherung und Evaluation.
(4) Die GSCO als unabhängige Beratungsorganisation positioniert sich mit ausgewiesener Feldkompetenz, d.h. der Verknüpfung von spezifischem Organisationswissen und spezifischen Beratungserfahrungen in Kirche und Diakonie mit deren Veränderungsbedarfen u. -notwendigkeiten.
(5) Die GSCO organisiert und institutionalisiert den regelmäßigen Austausch mit kirchlichen Entscheidungsträger:innen und schafft dazu die erforderlichen Strukturen, um tragfähige Beziehungen aufzubauen und zu sichern.
(6) Die GSCO generiert Aufträge durch die aktive Präsentation der Qualifikation, der Fachkompetenz ihrer Mitglieder und vermittelt zwischen diesen und potenziellen Auftraggebern.
(7) Die GSCO erhebt die spezifischen Beratungsprofile ihrer Mitglieder und ermöglicht so eine Zuordnung zwischen diesen und den entsprechenden Anforderungen der Auftraggeber.
(8) Die GSCO -Mitglieder sind mit der Wertorientierung ihrer kirchlichen und diakonischen Auftraggeber vertraut und kommunizieren bei Bedarf in deren Wertesystem.
(9) Die GSCO unterstützt ihre Mitglieder in ihrer Präsentation durch Pflege eines eigenen Webauftrittes.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Alle Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Aufsichtsräte können eine Aufwandsentschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festzusetzen und zu beschließen ist.
(4) Vorstände können Aufwandsentschädigungen erhalten, die vom Aufsichtsrat festzusetzen und zu beschließen sind.
(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) zur Verwendung für Supervisionen der Mitarbeitenden. Es ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sozialer Bemühungen zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaftsformen sind
(a) die ordentliche Mitgliedschaft
(b) die außerordentliche Mitgliedschaft
(c) die ruhende Mitgliedschaft
(2) Ordentliches Mitglied können Supervisor:innen, Coaches und Organisationsberater:innen werden, deren Qualifikationen nach einem vom Vorstand grundsätzlich festgelegten Verfahren und den Kriterien geprüft wurden. Das Nähere regelt die Beitrittsordnung.
Jedes Mitglied unterstützt die Werteorientierung der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK).
Ordentliche Mitglieder sind zur Führung des Zusatzes „(GSCO)“ hinter der Berufsbezeichnung „Supervisor:in / Coach / Organisationsberater:in“ berechtigt.
(3) Personen, die sich in einer Ausbildung zum:r Supervisor:in, Coach oder Organisationsberater:in befinden, die den in der Beitritts-Ordnung beschriebenen Standards entspricht, können für längstens drei Jahre, beginnend mit dem Monat der Aufnahme, außerordentliches Mitglied werden. Wird bis zum Ablauf der drei Jahre kein Beleg für den Abschluss der Ausbildung vorgelegt, erlischt die Mitgliedschaft. Außerordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und aktives Wahlrecht, aber kein passives Wahlrecht. Ihr Status „in Qualifizierung“ wird im Mitgliederverzeichnis vermerkt.
(4) Mitglieder können auf Antrag beim Vorstand ihre Mitgliedschaft für die Dauer von bis zu drei Jahren ruhen lassen (ruhende Mitgliedschaft). Innerhalb dieses Zeitraumes ruhen alle Rechte und Pflichten. Sie werden in der Liste als „ruhende Mitglieder“ geführt; für die Dauer des Ruhens wird ihre Visitenkarte von der Homepage genommen. Nach Ablauf der beantragten Ruhephase kann auf Antrag beim Vorstand die ruhende wieder in eine ordentliche Mitgliedschaft übergehen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen und Nachweise beim Vorstand beantragt werden. Das Nähere regelt die Beitritts-Ordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Angebote des Vereins zu nutzen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Übertragung von Stimmrechten an Dritte ist nicht zulässig.
§ 7 Mitgliedsbeiträge, Revision
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jährlich für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(2) Mitglieder, die den Beitrag oder die Aufnahmegebühr nicht entrichten, werden gemahnt. Nach zweimaligem erfolglosem Mahnen können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mit der Streichung scheiden sie aus dem Verein aus. Vor der Streichung ist das betroffene Mitglied zu hören.
(3) Die Prüfung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt durch die Kassenprüfer:innen, die entsprechende Kenntnisse besitzen. Diese werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Tod
- b) Austritt
- c) Ausschluss
- d) Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erfolgen. Er ist gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins bis spätestens zum 30. November eines Jahres eingegangen sein.
(3) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor,
(a) wenn ein Mitglied sich grob vereinsschädigend verhält und/oder gegen die Interessen des Vereins verstößt;
(b) bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitgliedes wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen und/oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten;
(c) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 7.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen ab Zustellung des Ausschlussbeschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das von dem Ausschluss betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.
§ 9 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Aufsichtsrat
- Der Vorstand
(2) Die Organe des Vereins arbeiten vertrauensvoll zum Wohle des Vereins zusammen. Der Verein kann sich für seine Gremien eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Aufsichtsrat einberufen und geleitet.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand lädt in diesem Fall unter Angabe der Tagesordnung ein und führt die Versammlung durch. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen, wenn mindestens 20 % der Vereinsmitglieder oder der Aufsichtsrat dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangen.
(5) Die Einberufung zu jeder Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Für den Fristlauf ist der Tag der Versendung der Einladung maßgeblich.
(6) Inhaltliche Anträge sowie Ergänzungen zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern bis zu einem Zeitpunkt von 5 Werktagen vor der Mitgliedersammlung beim Aufsichtsrat gestellt werden. Diese Anträge und Ergänzungen bringt der Aufsichtsrat am Anfang der Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Zulassung und Beratung der Anträge und Ergänzungen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden.
(8) Die Vertretung der Stimmrechte nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung kann in hybrider Form durchgeführt werden. Die physische Anwesenheit eines Teils der Mitglieder ist erforderlich; die Online-Teilnahme ist zulässig.
(10) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- Wahl der Mitglieder des Vorstands auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
- Wahl der Kassenprüfer:innen
- Entgegennahme der Berichte von Aufsichtsrat und Vorstand,
- Feststellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung,
- Genehmigung des Wirtschaftsplans,
- Genehmigung der Geschäftsordnungen von Aufsichtsrat und Vorstand,
- Beschluss über die vom Vorstand vorgeschlagenen mittel- und langfristigen Strategie des Vereins für die nächsten Jahre
- Verabschiedung und Beschluss der Beitrittsordnung
- Beratung und Austausch zu den eingebrachten Themen sowie Unterstützung von Vorstand und Aufsichtsrat,
- Entlastung des Aufsichtsrates,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschluss der Beitragsordnung mit Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Änderung der Satzung und
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(11) Die Wahl der Gremien Aufsichtsrat und Vorstand erfolgt im vierjährigen Turnus in einem zweijährigen Versatz.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der:m Sitzungsleiter:in sowie von der:m Protokollführer:in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen ist. Wird binnen vier Wochen nach Veröffentlichung kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift eingelegt, gilt diese als genehmigt. Das Original ist in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 11 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt zwei Jahre nach der Wahl des Vorstands. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat wird in geheimer Wahl gewählt. Ausreichend ist die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der bisherige Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds erfolgt die Nachwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den verbleibenden Zeitraum der laufenden Amtsperiode.
(5) Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist.
(6) Der Aufsichtsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche angemessene Tätigkeitsvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates beschließen. Auslagen, die den Mitgliedern im Zusammenhang ihrer Tätigkeit entstehen, werden auf Antrag zu den steuerlich zulässigen Werten oder gegen Beleg erstattet.
(7) Der Aufsichtsrat tagt mindestens dreimal im Jahr.
(8) Der Aufsichtsrat und der Vorstand tagen davon mindestens zweimal jährlich gemeinsam in Präsenz.
(9) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorschlag zur Wahl des Vorstandes für die Mitgliederversammlung,
- Mitwirkung an der Festlegung strategischer Vereinsziele bei mittel- und langfristigen Projekten,
- Förderung und Begleitung des Vorstands,
- Planung der Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorstand,
- Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
- Einberufung und Durchführung von Fachtagungen in Abstimmung mit dem Vorstand,
- bei Bedarf Einberufung von Arbeitsgruppen oder Beauftragung von Mitgliedern zur Planung oder Durchführung von Fachtagungen sowie zur Moderation der Mitgliederversammlungen
- Beratung zum Stand und zur Planung der Vereinsarbeit,
- supervisorische Begleitung des Vorstandes hinsichtlich Vereinsleitung, Netzwerkarbeit sowie Beziehungen zu Partnerorganisationen,
- Beratung zur Beitrittsordnung und Vorschlag auf der Mitgliederversammlung
- eingehende Beratung und Empfehlung zur vom Vorstand vorgelegten Beitragsordnung,
- Vorlage und Empfehlung einer Geschäftsordnung bzw. deren Änderung an die Mitgliederversammlung nach eingehender Beratung mit dem Vorstand,
- Vorschlag der Kassenprüfer zur Bestellung durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis drei Vereinsmitgliedern. Besteht der Vorstand aus drei Personen, müssen mindestens zwei Geschlechter vertreten sein.
(2) Dem Vorstand obliegt gemäß § 26 BGB die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sowie die Leitung der laufenden Vereinsgeschäfte.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Eine Befreiung von § 181 BGB kann nur in Einzelfällen genehmigt werden.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Wahl erfolgt zwei Jahre vor der Wahl des Aufsichtsrates. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Nachwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für den verbleibenden Zeitraum der laufenden Amtsperiode. Bei Rücktritt des gesamten Vorstands wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ein neuer Vorstand gewählt.
(7) Dem Vorstand obliegt die operative Geschäftsführung des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
- Leitung des Vereins und seiner Mitglieder,
- Finanzverwaltung und Haushaltsführung,
- Pflege und Ausbau von Netzwerken,
- Führung operativer Verhandlungen,
- Kassenführung und Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnungen, sowie Vorschlag über die Verwendung angefallener Überschüsse,
- Erstellung einer Vorlage für eine mittel- und langfristige Vereins-Strategie zur Mitgliederversammlung unter Beratung durch den Aufsichtsrat,
- Durchführung von Einzelprojekten unter Beratung durch den Aufsichtsrat, die eine zukunftsweisende Entwicklung des Vereins ermöglichen oder erweitern und eine Anpassung der mittel- und langfristigen Strategie zur Folge haben können,
- bei Bedarf Einberufung von Arbeitsgruppen oder Beauftragung von Mitgliedern zur Bearbeitung von Themen, Projekten oder Teil-Aufgaben (z.B. Kommissionen, Arbeitsgruppen oder Planunsstäben)
- Betreuung der Beziehungen zu Partner:innen und Partnerorganisationen,
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern unter Einhaltung der Beitrittsordnung,
- Erstellung einer Beitrittsordnung unter Beratung mit dem Aufsichtsrat,
- Erarbeitung der Beitragsordnung nach vorheriger Beratung mit dem Aufsichtsrat,
- Vorlage einer Geschäftsordnung bzw. deren Änderung an die Mitgliederversammlung nach ausführlicher Beratung mit dem Aufsichtsrat.
(8) Der Vorstand tagt mindestens fünfmal im Jahr.
(9) Der Vorstand und der Aufsichtsrat tagen mindestens zweimal jährlich gemeinsam in Präsenz.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Zur Kontrolle der Haushalts- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung bis zu zwei Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer:innen sind kein Organ des Vereins. Sie handeln unabhängig und ehrenamtlich.
(3) Die Kassenprüfer:innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die satzungsgemäße Mittelverwendung. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(4) Die Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören oder Angestellte des Vereins sein. Sie berichten der Mitgliederversammlung und empfehlen ggf. die Entlastung des Vorstands.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfer:innen alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Prüfung erforderlich sind.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Aufsichtsrat des Vereins sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der zu ändernde Satzungstext ist den Mitgliedern zuzusenden (§ 10).
(3) In der Einladung zur Sitzung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller Anwesenden.
(2) Ist weniger als ein Viertel aller Mitglieder erschienen, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 21 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch eine:n von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Liquidator:in.
(5) Zum:r Liquidator:in kann ein Vorstandsmitglied oder eine sachkundige Person (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) bestellt werden.
(6) Der:die Liquidator:in hat die Liquidation nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 47 ff. BGB) durchzuführen und die Mitgliederversammlung regelmäßig über den Stand zu informieren.
(7) Der:die Liquidator:in trägt dafür Sorge, dass das restliche Vereinsvermögen nach der Liquidation an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) zur Verwendung für Supervisionen der Mitarbeitenden fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.
§ 16 Sonderbestimmungen zur Gründungsphase
(1) Die erste Amtszeit des Aufsichtsrates nach Gründung des Vereins beträgt sechs Jahre.
(2) Mitglieder der bisherigen GbR IGSV können bis zum 31.12.2025 durch formlose schriftliche Erklärung an den Vorstand als Mitglieder in den Verein aufgenommen werden, sofern sie nicht bereits durch Beteiligung an der Gründung des Vereins schon Mitglieder sind.
(3) Mitgliedsbeiträge werden ab dem Kalenderjahr 2026 erhoben.
(4) Solange von der Mitgliederversammlung keine Beitrittsordnung beschlossen wurde, gelten die vorhandenen Aufnahmekriterien zur Aufnahme für Bewerber:innen der bisherigen GbR IGSV zum Beitritt.